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Führerausweis auf Probe

BewerberInnen um einen Führerausweis der Kat. A und B, die am 01.12.1987 oder später geboren sind, werden somit nach bestandener Führerprüfung den Führerausweis der erwähnten Kategorien nur auf
Probe erhalten. Die gleichen Bestimmungen gelten für alle BewerberInnen um einen Führerausweis, die
das Gesuch nach dem 30.11.2005 einreichen. Vorher eingereichte Lernfahrausweisgesuche werden -
sofern die Zulassungsvoraussetzungen (u.a. Mindestalter!) erfüllt sind - nach bisherigem Recht abgeschlossen und die Führerausweise nicht befristet ausgestellt.

Während der Probezeit muss die zweitägige obligatorische Weiterbildung absolviert werden. Der Gesetzgeber empfiehlt, den ersten Teil der Weiterbildung innerhalb der ersten sechs Monate nach
Erwerb des Führerausweises zu besuchen. Ist die ganze Weiterbildung absolviert, wird der Führerausweis nach Ablauf der Befristung definitiv ausgestellt.

Das oft zitierte grüne L hat übrigens mit der Einführung des Führerausweises auf Probe nichts zu tun. Fahrzeuge, welche von InhaberInnen eines befristeten Führerausweises geführt werden, müssen nicht speziell gekennzeichnet werden.