BewerberInnen um einen Führerausweis der Kat. A und B, die am
01.12.1987 oder später geboren sind, werden somit nach bestandener
Führerprüfung den Führerausweis der erwähnten Kategorien nur auf
Probe erhalten. Die gleichen Bestimmungen gelten für alle BewerberInnen um einen Führerausweis, die
das Gesuch nach dem 30.11.2005 einreichen. Vorher eingereichte
Lernfahrausweisgesuche werden -
sofern die Zulassungsvoraussetzungen (u.a. Mindestalter!) erfüllt sind
- nach bisherigem Recht abgeschlossen und die Führerausweise nicht
befristet ausgestellt.
Während der Probezeit muss die zweitägige obligatorische
Weiterbildung absolviert werden. Der Gesetzgeber empfiehlt, den ersten
Teil der Weiterbildung innerhalb der ersten sechs Monate nach
Erwerb des Führerausweises zu besuchen. Ist die ganze Weiterbildung
absolviert, wird der Führerausweis nach Ablauf der Befristung definitiv
ausgestellt.
Das oft zitierte grüne L hat übrigens mit der Einführung
des Führerausweises auf Probe nichts zu tun. Fahrzeuge, welche von InhaberInnen eines befristeten Führerausweises
geführt werden, müssen nicht speziell gekennzeichnet werden.
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